Aufgaben

Aufgaben



Die Landeskonferenz der HochschulFrauen* (LaKoF*) ist ein freiwilliger Zusammenschluss der
Gleichstellungsbeauftragten und weiterer Gleichstellungsakteur*innen der Universitäten und
Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Rheinland-Pfalz.



Die LaKoF* vertritt insbesondere die Interessen der Frauen an Hochschulen auf Landesebene und gegenüber der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof). In diesem Sinne kooperiert sie mit den Ministerien des Landes sowie mit anderen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden. Die LaKoF* berät und gibt Stellungnahmen zu hochschulpolitischen Themen ab.


RECHTLICHE GRUNDLAGEN



Die Arbeit der LaKoF* fußt auf dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz, das sie hier in der aktuellen Version einsehen  können.


Für die LaKoF explizit relevante Paragraphen sind §§ 2, 4 und 5 HochSchG:


§ 2 Aufgaben

(3) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


§ 4 Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan

(1) Jede Hochschule ist verpflichtet, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Sie muss unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts beseitigen und vermeiden und die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Sie fördert aktiv die Erhöhung des Frauenanteils auf allen Ebenen und in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Verwirklichung der Gleichstellung ist insbesondere Aufgabe des Präsidiums und der Personen in Führungspositionen. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S.505, BS 205-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.


(2) Jede Hochschule muss die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme berücksichtigen und in jeder Phase prüfen, ob und wie diese sich auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie soll insbesondere in ihren Satzungen und im dienstlichen Schriftverkehr die Grundsätze der geschlechtsgerechten Amts- und Rechtssprache beachten. Bei der Benennung von Gremienmitgliedern gilt das Prinzip der Geschlechterparität nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 und 4; für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat gilt § 37 Abs. 5.


(3) Die Hochschule bietet ihren Studierenden soweit möglich Studienbedingungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Familie ermöglichen; sie soll insbesondere nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 ein Teilzeitstudium ermöglichen und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bietet sie ihren Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, und gibt ihnen diese bekannt. Die Hochschule kann Kinderbetreuung anbieten. Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an alle Geschlechter richten. Sie müssen auch in Teilzeitform erfolgen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen; dies gilt auch für Führungspositionen. Teilzeit- und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Chancen zur beruflichen Entwicklung auswirken. § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 11 und 12 Abs.1, 2 und 4 und § 13 LGG gelten entsprechend.


(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin; von diesen soll eine Hochschulbedienstete im Sinne des § 46, eine andere ein weibliches Mitglied der Hochschule sein. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin in geeigneter Weise bekannt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten oder sich mit diesen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen und sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an das für die Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wenden. Im Übrigen gelten für die Gleichstellungsbeauftragte  §18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 und § 22 Abs.1 und 2 LGG, für die Stellvertreterin § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LGG sowie Absatz 7 entsprechend.


(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, das Präsidium, die übrigen Organe der Hochschule und die von diesen gebildeten Ausschüsse bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen und dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem Präsidium auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie nimmt außerdem Beschwerden von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule über Belästigungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz gemäß § 3 Abs.3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entgegen. Für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die nicht Beschäftigte der Hochschule sind, gelten § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 AGG entsprechend. Im Übrigen gelten § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 24 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 und 3 LGG entsprechend.


(6) Die Gleichstellungsbeauftragte soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Entgelts freigestellt oder entlastet werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten. Sie wird durch den Ausschuss für Gleichstellungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt. § 21 Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.


(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LGG gilt entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Datenschutz verpflichtet. Sie muss insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten hat, vor unbefugter Offenlegung schützen und darf ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten. Die §§ 88 bis 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG)über die Führung von Personalakten sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen und für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.


(8) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen; Absatz4 Satz1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen in geeigneter Weise bekannt. Absatz5 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten; Absatz 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 gelten entsprechend.


(9) Eine Maßnahme, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist oder die sie für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hält, muss auf ihre Beanstandung hin überprüft und erneut getroffen werden. Dies gilt auch, wenn die Gleichstellungsbeauftragte an einer Maßnahme nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig über diese unterrichtet wurde. Die Beanstandung ist im Falle der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule (Absatz 4) dem Präsidium und im Falle der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs (Absatz 8) der Dekanin oder dem Dekan innerhalb einer Woche schriftlich vorzulegen und darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden. Die Maßnahme soll innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Präsidiums oder der Dekanin oder des Dekans von der Beanstandung von dem Organ oder der Stelle erneut getroffen werden, das oder die die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat. Wird an dieser festgehalten, so ist die Beanstandung dem Präsidium oder der Dekanin oder dem Dekan zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über diese Entscheidung schriftlich zu unterrichten. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 LGG gilt entsprechend. § 80 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 bleiben unberührt. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann das Verwaltungsgericht anrufen, wenn sie sich durch eine Maßnahme der Hochschule in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht und ihre Beanstandung keinen Erfolg hatte. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.


(10) Jede Hochschule ist verpflichtet, alle sechs Jahre für die Dauer von sechs Jahren einen Gleichstellungsplan (§ 14 LGG) zu erstellen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen. Dabei soll insbesondere der Anteil von Frauen in der Wissenschaft auf der Grundlage des Kaskadenmodells weiter erhöht werden; danach ergeben sich die Ziele für den Frauenanteil einer jeden wissenschaftlichen Karrierestufe durch den Anteil der Frauen auf der direkt darunterliegenden Qualifizierungsstufe. Der Gleichstellungsplan enthält konkrete Ziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen. § 14 Abs.4 und § 15 LGGgelten entsprechend. Der Gleichstellungsplan wird vom Präsidium erstellt und dem Senat zur Beschlussfassung gemäß § 76 Abs.2 Nr. 16 vorgelegt; die Gleichstellungsbeauftragte ist an der Erstellung des Gleichstellungsplans von Anfang an, die erfassten Organisationseinheiten sind daran frühzeitig zu beteiligen. Er ist den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu machen und nach Maßgabe des § 16 LGG umzusetzen.


(11) Das Präsidium erstellt jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik über sämtliche Berufungsverfahren nach § 50sowie über die gewährten Leistungsbezüge, differenziert nach Art der Bezüge und Höhe der Beträge. Es berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium einmal in der Legislaturperiode und dem Senat einmal in dessen Amtszeit über die Statistiken nach Satz1, die Umsetzung des Gleichstellungsplans und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung. Die Hochschule veröffentlicht die Berichte mit Ausnahme des Berichts über die Statistiken nach Satz1 im Internet.


(12) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen (Absatz4) erhalten Gelegenheit zur gemeinsamen Äußerung der Belange der Hochschulen auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die diese Belange betreffen.



§ 5 Qualitätssicherung

(1) Jede Hochschule richtet ein auf Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Hochschulen sollen bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs.1 untereinander und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.



(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.




Geschäftsordnung


Die Geschäftsordnung der LaKoF* RLP finden Sie hier.